Textilrecht aktuell: Die wichtigen Regelungen im Überblick – die Europäische Textilverordnung

Von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit

Textilhandel aufgepasst Was ist im Onlinehandel bei der Textilkennzeichnung zu beachten ist….

Beim Anbieten von Textilprodukten übers Internet, sind Onlinehändler verpflichtet bereits im Internetangebot die Rohstoffzusammensetzung der Textilien anzugeben.  Ein immer wieder beliebtes Thema bei Abmahnungen. Die Regelungen, die einzuhalten sind, können aus dem aktuellen Deutschen Wettbewerbsrecht und aus der Europäischen Textilverordnung entnommen werden.
Die am 07.11.2011 in Kraft getretene Europäische Textilkennzeichnungsverordnung, löste das bis dato geltende Textilkennzeichnungsgesetz ab. Konkret handelt es sich um die „VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“
Händler, deren Internetangebot fehlende oder falsche Informationen zur Rohstoffzusammensetzung eines Textilerzeugnisses aufweist, handeln unter anderem wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.
Die Verordnung gilt grundsätzlich für Textilerzeugnisse, hierunter fällt nicht nur Bekleidung!
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung sind Textilerzeugnisse Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80%. Textilerzeugnisse sind auch Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.

Keine Kennzeichnungspflicht haben…

Keine Textilerzeugnisse im Sinne der Verordnung sind maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbstständigen Schneidern hergestellt wurden.(vgl. Art. 2 der Verordnung)
Bei gebrauchten, konfektionierten Textilerzeugnissen, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind ist eine Rohstoffangabe nicht notwendig, wichtig ist jedoch, dass die Kleidung ausdrücklich als „gebraucht“ gekennzeichnet ist.
Bei Matratzenteile genügt nunmehr die alleinige Kennzeichnung der Bezüge (vgl. Art. 2 der Verordnung). Textile Teile von Schuhwaren sowie Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienplayer mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm² (Vorder- und Rückseite sind zusammenzuzählen) müssen nicht mehr zwingend gekennzeichnet werden. Das gilt auch für Sichtbare und isolierbare Fasern, die reinen Dekorationszwecken dienen und die nicht mehr als 7% des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, sind nicht mehr kennzeichnungspflichtig (vgl. Art. 10 der Verordnung).

Was wie gekennzeichnet werden muss…

Grundsätzlich dürfen nur die Bezeichnungen von Textilfasern verwendet werden, wie sie im Anhang I. zur Verordnung genannt sind. Bei Multifaser-Textilerzeugnissen müssen die Gewichtsanteile der einzelnen Fasern in Prozent stets vollständig aufgeschlüsselt werden. (vgl. Art. 9 der Verordnung). Gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung werden Bezeichnung und Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben und zwar in Prozent. Als „sonstige Fasern“ dürfen nur Fasern bezeichnet werden, die einen bestimmten Anteil am Gesamtgewicht des Erzeugnisses nicht überschreiten und deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen ist. (vgl. Art. 9 der Verordnung) Mit den Worten „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ ist auf nichttextile Teile tierischen Ursprungs in Ledererzeugnissen hinzuweisen.
Die Verwendung von Markeneigennamen (bspw. Perlon, Spandex, Lycra, etc.), Fantasiebezeichnungen oder Abkürzungen, wie Acryl für Polyacryl oder „PE“ für Polyethylen“ etc. sind als Alleinbezeichnung unzulässig.
Artikel 16 der Verordnung schreibt vor, dass die Textilfaserzusammensetzung in einer Weise angegeben werden muss, dass sie

– leicht lesbar

– sichtbar

– deutlich erkennbar

– sowie in einem Schriftbild gestaltet werden muss, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist.
Die Informationen müssen vor dem Kauf sichtbar sein. Die Rohstoffgehaltsangabe sollte auf keinen Fall in einer kleineren Schriftgröße gestaltet werden, als der Rest der Artikelbeschreibung. Ferner sollte die Information auch nicht in einem größeren Fließtext „untergehen“.
Die entsprechende Information sollte möglichst direkt in der Artikeldetailbeschreibung enthalten sein, wenn der Artikel in einer Übersichtsliste bereits in den Warenkorb gelegt werden kann. Die Information muss ferner im Schriftbild in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich sein.
Solange der betreffende Mitgliedsstaat nicht etwas anderes vorschreibt, muss nach Art. 16 der Verordnung die Kennzeichnung in der Amtssprache des Mitgliedstaats erfolgen, wo die Textilerzeugnisse bereitgestellt werden.

Wer das zu verantworten hat….

Für eine ordnungsgemäße Textilkennzeichnung der Produkte ist in erster Linie der Hersteller/Importeur verantwortlich. Dennoch muss auch der einzelne Händler sicherstellen, dass die von ihm vertriebenen Waren mit einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung versehen sind und darf sich nicht auf die Kennzeichnung durch den Hersteller verlassen. (vgl. Art. 15 der Verordnung).

 

Dr. Klaus Lodigkeit, Anne-Darlin Haff 18.02.2016

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