Urheberrecht

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt persönliche, geistige Schöpfungen, wie Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Die rechtlichen Regelungen des Urheberrechts finden sich in weiten Teilen im Urhebergesetz (UrhG).
Zur Entstehung eines Urheberrechts muss ein Werk vorliegen, also eine persönliche, geistige Schöpfung. Ein solches Werk kann ein Buch, eine Malerei, Baukunst, ein wissenschaftlicher Text oder auch ein Computerprogramm sein. Das Werk ist dann urheberrechtlich geschützt, wenn es eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist, sich also von alltäglichen Leistungen in besonderer Weise abhebt. Dabei entsteht das Recht in der Regel bereits aufgrund einer tatsächlichen Handlung, wie etwa durch die Schöpfung oder die Benutzung. Urheber ist immer der Schöpfer des Werkes. Dies kann nur eine natürliche Person sein. So scheiden Firmen als Urheber eines Werkes aus. Gleichwohl können sie sich aber entsprechende Nutzungsrechte übertragen lassen. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Es ist nicht durch Vererbung übertragbar.
Das Werk des Urhebers wird durch das Urheberrecht insoweit geschützt, als dass Beeinträchtigungen seines Werks durch Dritte rechtlich unterbunden werden können. Verletzt jemand widerrechtlich das Urheberrecht, so kann der Geschädigte vom Verletzer Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung oder gar Schadensersatz verlangen. Ferner bietet das Urheberrecht auch einen strafrechtlichen Schutz, zum Beispiel gegen unerlaubte Vervielfältigungen.

Häufige Fragen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht

Grundsätzlich hat der Urheber alle Rechte an seinem Werk. Er kann bestimmen, wie, wo und in welchem Zeitraum sein Werk von anderen gebraucht oder dargestellt wird. Er hat Unterlassungsansprüche, wenn jemand sein Werk ohne seine Zustimmung benutzt oder anzeigt. Weiterhin kann er Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen. Ohne weitere Zustimmung darf also kein anderer als der Urheber das Werk verwenden oder anzeigen.
Wenn möglich, sollte der Homepagegestalter selbst die Fotos machen, die er für seine Homepage benötigt. Dann ist es sicher, dass er das Urheberrecht dieses Bildes innehat.
Benötigt der Homepagegestalter aber gerade offizielle Bilder, dann gilt, dass er dann Bilder, Musikstücke, Texte oder sonstige Werke, die nicht aus seiner eigenen Schöpfung stammen, auf seiner Homepage darstellen darf, wenn der Urheber zugestimmt oder ihm ein Nutzungsrecht eingeräumt hat.
Die Benutzung einer Kopie eines Stadtplans auf der Homepage
Ein sehr beliebter und häufig auftretender Fehler ist die Benutzung eines Stadtplans auf der Homepage für eine Anfahrtsskizze. Wird ein Stadtplan oder ein Ausschnitt daraus vom Urheber ohne seine Zustimmung kopiert und auf der eigenen Homepage eingefügt, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Selbst wenn der Internetseitengestalter die Karte mit einem Punkt und „Hier ist unser Standort“ versieht, die Karte also ein wenig abändert, entsteht damit noch kein eigenes Schöpfungswerk.

 Hat man ohne Zustimmung des Urhebers seine Werke auf der eigenen Homepage veröffentlicht und hat der Urheber Unterlassung der Darstellung verlangt, so ist das Löschen des Bildes von der Homepage nicht ausreichend. Bilder können ebenfalls in Suchmaschinen wie Google bei entsprechender Begriffseingabe erscheinen, obwohl sie schon von der Homepage gelöscht wurden. Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.02.2006, Az.: 308 O 743/05) entschied in einem derartigen Fall, dass der Homepagebetreiber für die Löschung aus den Suchmaschinen zuständig ist, besonders, wenn es sich um weltweit bekannte Suchmaschinen wie Google oder Yahoo handelt. Der Betreiber kann seine eigene Schuld nicht bestreiten, indem er Dritte (die Suchmaschine) für die Darstellung des Bildes verantwortlich macht. Spätestens ab Kenntnis, dass das Bild in einer Suchmaschine erscheint, muss er die übrigen Suchmaschinen überprüfen und die Löschung des Bildes daraus vornehmen.

Auch Texte sind Werke im Sinne des UrhG. Ein Text eines anderen Urhebers kann dann zulässig auf einer Homepage dargestellt werden, wenn er als Zitat in Anführungszeichen und mit der dazugehörigen Quelle versehen aufgeführt wird.
Werden fremde Texte als Inspiration für die eigene Formulierung genommen oder als Vorlage für eine Zusammenfassung benutzt, so kommt es für die Nichtverletzung des Urheberrechtes auf den eigenen schöpferischen Gehalt an. Im Urteil des OLG Frankfurt vom 11.12.2007 (Az.: 11 U 75/06) wurde entschieden, dass das Zusammenfassen einer Buchrezension nicht urheberrechtswidrig ist, wenn es auf freier Formulierung der Schreiber beruht und eine eigenständige Gliederung aufweist. In dem genannten Fall wurde gegen die Betreiber einer Homepage, die Buchrezensionen darstellt und neu erscheinende Bücher anzeigt, vorgegangen, da sie Buchrezensionen einer renommierten Zeitschrift in einem „Abstract“ zusammenfassten. Das OLG beschloss, dass die Zusammenfassungen so selbstschöpferisch waren, dass sie eine eigene Schöpfungshöhe aufwiesen und daher nicht die Urheberrechte der Zeitschrift verletzten.
Bevor man fremde Bilder, Texte, Musikstücke oder dergleichen zum Inhalt der eigenen Homepage macht, muss beim Urheber nachgefragt werden, ob und für welche Gebühr das Werk benutzt werden darf. Besteht der Verdacht, dass der Urheberschutz ausgelaufen sein könnte, weil das Werk schon sehr alt ist, lieber davon ausgehen, dass der Urheberrechtsschutz noch besteht als auf Nichtbestehen zu spekulieren. Im Zweifel sollte nachgeforscht werden, um eine eindeutige Antwort zu erhalten.
Ein Abmahnverfahren ist teuer und kann durch entsprechende Vorsicht vermieden werden. Aus Bequemlichkeit die Verweise auf den Urheber auszulassen, ist eine nicht besonders kluge Entscheidung, die sich mit Sicherheit rächen wird.

Selbst wenn Sie Ihre Website so gestaltet haben, dass Sie keine fremden Urheberrechte verletzen, so kann es durchaus geschehen, dass andere Ihrem guten Beispiel nicht folgen. Internetbenutzer, die Zeit und Mühe sparen wollen, könnten Inhalte und Gestaltung Ihrer Website kopieren und nur leicht abgeändert auf der eigenen Homepage darstellen. Dagegen können Sie sich allerdings wehren. Zwar werden einzelne Bestandteile der Homepage (wie etwa der HTML-Code) nicht unter urheberrechtlichen Schutz fallen, doch selbst wenn das UWG oder MarkenG nicht greifen, so kann Rufausbeutung oder unlauterer Wettbewerb durch den „Kopierer“ vorliegen.

Sollten Sie von so einem Fall betroffen sein, können Sie gern Kontakt zu uns aufnehmen. Wir werden Sie ausführlich und kompetent zu diesem Fall beraten.

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