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VW Passat für 1€ statt 5.250 €: Mit Interview auf delta radio
Dr. Lodigkeit hat zum neuen BGH Urteil zu Ebay auf DeltaRadio in den Nachrichten ein Statement abgegeben, direkt zum Interview geht es hier.
Zum Hintergrund: Der BGH hat sich in seiner Entscheidung von letzter Woche (BGH, Urt. v. 12.11.2014, Az. VIII ZR 41/14) einmal mehr zu der verbreiteten Praxis des vorzeitigen Auktionsabbruchs geäußert und an den ursprünglichen Reiz von Ebay erinnert, dass man als Käufer echte Schnäppchen machen kann. Im konkreten Fall hatte der Verkäufer einen VW Passat zum üblichen Startpreis von 1€ zunächst angeboten und schon nach wenigen Stunden das Angebot wieder gelöscht, da er außerhalb von Ebay ein besseres Angebot erhalten hatte. Dies wurde für unzulässig erklärt. Der Käufer hatte zu diesem Zeitpunkt das bisher einzige Angebot zum Startpreis abgegeben.
Gestaltungspielräume für findige Verkäufer
Dass das Einstellen eines Angebots bei Ebay ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags darstellt, sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben (§ 6 Nr.2 der Ebay AGB). Aufgrund der räumlichen Distanz und der unscharf formulierten Ebay AGB bleibt nach der Rechtsprechung viel „Gestaltungsspielraum“ für findige Verkäufer. § 6 Nr.7 der Ebay AGB regelt den vorzeitigen Auktionsabbruch:
Käufer können Gebote nur zurücknehmen, wenn dazu ein berechtigter Grund vorliegt.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der vergangenen Jahre ist das z.B. der Fall, wenn der Verkäufer behauptet, einem Irrtum bzgl. der Beschaffenheit der verkauften Sache unterlegen zu haben (z.B.: der verkaufte Motor habe die Zulassung verloren) oder dass die Sache ohne sein Verschulden nicht mehr lieferbar ist (insb. weil sie gestohlen wurde). Die Wahrheit solcher Behauptungen ist aufgrund der räumlichen Distanz oft schwer zu überprüfen. Auch aus Käufersicht kann sich das Einschalten eines Rechtsanwalts lohnen, wenn der Verkäufer zu „kreativ“ in seinen Begründungen wird und die Vermutung nahe liegt, dass es sich um bloße Schutzbehauptungen handelt. Wir beraten Sie hier gerne.
Der rechtlich saubere Weg: Mindestgebot festlegen
Der rechtlich sauberere Weg für Verkäufer um böse Überraschungen wie in diesem Fall vorzubeugen ist die Festlegung eines Mindestgebots bei der Auktionserstellung. Dr. Klaus Lodigkeit gibt dazu Tipps auf delta radio:
Im Gegensatz zum Porsche für 5,50 €: in diesem Fall nicht rechtsmissbräuchlich
Schwerpunkt der BGH Entscheidung war in diesem Fall die Frage, ob die hohe Differenz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert (5.250,00 €) des Fahrzeugs den Kauf sittenwidrig macht. Das OLG Koblenz hatte im Jahr 2009 entschieden, dass man nicht erwarten könne, ein Porsche mit objektivem Wert von 75.000 € zu 5,50 € zu ersteigern. Im vorliegenden Fall sah der BGH jedoch noch keinen Bedarf auf allgemeine Billigkeitserwägungen abzustellen, um den Verkäufer aus seiner misslichen Lage zu befreien. Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen und durch seine Nichterfüllung hat der Verkäufer sich schadensersatzpflichtig gemacht.