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Handel mit Kryptowährungen – Zwar nicht strafbar, aber die Unsicherheit bleibt
Bitcoin, Litecoin, Etherum, – die virtuellen Währungen aus der „Blockchain“ sind seit einiger Zeit in aller Munde. Jeder spricht darüber, weil sie in wirtschaftlich unsicheren Zeiten immer wieder hohe Gewinne versprochen haben, aber auch so manche Verluste generiert haben. Nur wenige verstehen die technischen Hintergründe. Grundsätzlich aber gibt es weltweit Anbieter, die diese Währungen, bzw. ihre Datensätze, als wirtschaftlichen Gegenwert und somit als Zahlungsmittel akzeptieren.
Aus juristischer Sicht ist in der Vergangenheit immer wieder die Frage gewesen, ob der Handel mit derartigen Währungen und der Umtausch regulärer, öffentlicher Währungen in solche „Kryptowährungen“ denn nicht ein Bankgeschäft ist. Da in Deutschland und auch International nicht jeder einfach eine Bank betreiben darf, ist das Bankwesen gesetzlich reguliert. Im Wesentlichen ist das in Deutschland im Gesetz über das Kreditwesen (KWG) geregelt. Das besagt, dass man Bankgeschäfte nur mit behördlicher Erlaubnis betreiben darf. Tut man dies jedoch ohne Erlaubnis, macht man sich nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG sogar strafbar. Das ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, oder mit Geldstrafe bedroht.
Nun hat jedoch das Oberlandesgericht des Landes Berlin (Kammergericht) festgestellt, dass der Handel mit Bitcoins kein Finanzinstrument sei. Das KG Berlin (Urteil v. 25.09.2018 Az.: (4) 161 Ss 28/18 (35/18), https://dejure.org/2018,31729 ) sprach dabei einen Mann frei, der eine Online-Plattform betrieben hatte, auf der Nutzer Einzahlungen von offiziellen Währungen auf ein polnisches Konto des Betreibers vornehmen konnten. Auf der Plattform konnten dann von anderen Nutzern Bitcoins erworben werden. Der Betreiber vermittelte also ein Geschäft zwischen seinen Nutzern über den Verkauf dieser Bitcoins.
Dan KG Berlin urteilte nun, dass Bitcoins keine Finanzinstrumente seien und der Handel damit derzeit keiner Erlaubnis durch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzaufsicht) bedürfe.
Im Einzelnen lägen in dem Handel von Kryptowährungen kein Handel von „Finanzinstrumenten“ (Anlagevermittlung) oder „Rechnungseinheiten“ (Devisen) im Sinne des Gesetzes vor. Das Gericht begründet dies mit der vom Gesetzgeber formulierten Begründung zu dem Gesetz: Der Gesetzgeber hatte bei Beschluss des Gesetzes im Jahr 1997 keine Kenntnis von der Kryptowährungstechnik, die erst 2008/2009 im Internet auftauchte. Zudem sei der Bitcoin, im Vergleich zu Devisen einer Zentralbank, nicht allgemein von jedermann als Wert anerkannt. Der Bitcoin habe keine vorhersehbare Wertbeständigkeit und könne daher nicht zur allgemeinen Vergleichbarkeit verschiedener Waren oder Dienstleistungen herangezogen werden. Auch handele es sich nicht um „E-Geld“ (im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes – ZAG), weil dieses bereits erfordere, dass es von einer einzelnen Stelle ausgegeben wird. Das sei aufgrund der technischen Konstruktion von Kryptowährungen gerade nicht der Fall. Es gibt dort keine zentrale ausstellende Stelle, weil die Informationen auf zahlreichen Servern in einem für jedermann zugänglichen Netzwerk gespeichert werden. Jeder mit einem internetfähigen PC kann sich die Inhalte des Systems und seiner darin enthaltenen Informationen herunterladen. Es existiert also keine „Zentrale“, welche die Werte ausgibt.
Das heißt jedoch nicht, dass alle Probleme damit bereits gelöst sind. Nunmehr ist der Gesetzgeber gefragt, ob er diesen bislang größtenteils unregulierten Markt gesetzlich regulieren möchte. Denn derartige Regelungen schützen Verbraucher auch vor unseriösen Anbietern. Für einen solchen Schutz müsste also zunächst der Gesetzgeber in Deutschland, oder in der EU, tätig werden. Zudem würde eine Regulierung dieses technische System auch aus der Grauzone heben. Für Nutzer bleibt daher weiterhin natürlich die Unsicherheit, an unseriöse Anbieter zu geraten.