Spannungsfeld zwischen KI und Betriebsverfassungsrecht

Von Angela

Referat von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit – Hamburg.

Ein Hybrider Vortrag beim B.A.P. – Institut zur Schulung von Betriebsräten

Am 27. Januar 2022 war die Expertise von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit zum Thema Künstliche Intelligenz und Betriebsverfassungsrecht am B.A.P. – Institut gefragt.
Zunächst sprach Herr Dr. Lodigkeit über die voranschreitende Digitalisierung der Arbeitswelt. Dabei stellt er die Prognose des Weltwirtschaftsforums vor, wonach ein Rückgang von Arbeitsplätzen als Folge der Digitalisierung zu erwarten ist.
Im Anschluss nannte er eine Vielzahl an anschaulichen Beispielen zur Anwendung von Künstlicher Intelligenz. So könnte beispielsweise das Ranking von Bewerbern beim Recruiting rein durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz erfolgen. Durch Anwendungshilfen wie etwa Assistenzsysteme oder die Analyse von Mitarbeiterdaten könnten auch laufende Beschäftigungsverhältnisse von Künstlicher Intelligenz betroffen sein.

Was ist Künstliche Intelligenz?

Der Begriff der Künstlichen Intelligenz (KI) ist umstritten. KI wird oft mit selbstlernenden Systemen oder maschinellem Lernen gleichgesetzt. Darunter werden autonome Entscheidungen verstanden, ohne dass sich einzelne Entscheidungsprozesse im Detail nachvollziehen lassen (Black Box).

Nach Art. 3 Nr. 1 der KI-Verordnung (KI-VO) wird darunter eine Software verstanden, „die mit einer oder mehreren der in Anhang I aufgeführten Techniken und Konzepte entwickelt worden ist und im Hinblick auf eine Reihe von Zielen, die vom Menschen festgelegt werden, Ergebnisse wie Inhalte, Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen hervorbringen kann, die das Umfeld beeinflussen, mit dem sie interagieren.“
Unter Künstlicher Intelligenz im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes werden technische Systeme verstanden, die aufgrund von Informatikanwendungen in der Lage sind, ein menschenähnliches Verhalten nachzubilden, welches nicht vollständig vorhersehbar ist.

KI und Datenschutzrecht

Danach sprach er über das Spannungsverhältnis von Datenschutzrecht und Künstlicher Intelligenz und das damit einhergehende erhöhte Konfliktpotenzial. Denn die KI bedarf hinsichtlich der Trainingsdatensätze einer Vielzahl an Daten. Nur durch ausreichende Daten, beispielsweise beim autonomen Fahren, kann die KI funktionieren. Daten sind der Schlüssel zum Erfolg. Die KI ist auf die Datensätze angewiesen, andernfalls wäre eine Entwicklung nicht möglich.
Die Anwendung der KI verletzt jedoch eine Vielzahl der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO dargelegten Grundsätze. Besonders den Transparenzvorgaben werden solche KI-Systeme häufig nicht gerecht. Aufgrund der Komplexität der Algorithmen ist es kaum vermeidbar, dass diese Grundsätze verletzt werden.
Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO dürfen Entscheidungen nicht ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhen. Weiterhin erwähnte er auch die in Art. 26 Abs. 1 BDSG verankerten Grundsätze des Mitarbeiterdatenschutzgesetzes.

KI und Betriebsverfassungsrecht im Konflikt

Schwerpunkt seines Vortrages bildete das Spannungsfeld von KI und Betriebsverfassungsrecht. Das Betriebsverfassungsgesetz wurde im Jahr 2021 novelliert. 

„Künstliche Intelligenz“ wird dabei an drei Stellen im BetrVG explizit genannt:

  • im Rahmen der Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäß § 80 Abs. 3 2 BetrVG,
  • im Rahmen der Gestaltung von Arbeitsabläufen gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG,
  • im Rahmen von personellen Angelegenheiten gemäß § 95 Abs. 2 a BetrVG.

Der Betriebsrat kann bei der Einführung von KI im Unternehmen zur Bewältigung seiner Mitbestimmung einen Sachverständigen hinzuziehen. Weiterhin hat der Arbeitgeber den Betriebsrat bei der Einführung von KI rechtzeitig zu informieren. Der Betriebsrat kann auch die Einführung von Richtlinien zur KI im Rahmen einer Betriebsvereinbarung verlangen. Es bestehen weitere Beteiligungsrechte, wie etwa bei der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Es ist zudem eine Zustimmungspflicht bei Beurteilungsgrundsätzen und eine Beteiligung in personellen Angelegenheiten vorgesehen.

Die Reglementierung von KI stellt eine große Herausforderung dar. Die Mitbestimmungsmöglichkeiten muss der Betriebsrat bestmöglich nutzen, dazu gehören Unterrichts- bzw. Beratungsrechte und Zustimmungsrechte. Der Betriebsrat kann bei Beschäftigen mit dafür Sorge tragen, dass hinreichende Transparenz hinsichtlich des Einsatzes von KI gewährleistet wird.


Anbei können Sie die Präsentation zum Thema finden.

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