Damit eine Abmahnung wirksam ist, müssen einige Dinge beachtet werden. Im Folgenden sollen die wichtigsten…
Abmahnung erhalten? Wir helfen Ihnen!
In Zeiten härterer Konkurrenz bekämpfen sich Unternehmen und Kaufleute zunehmend auch mit juristischen Mitteln und bedienen sich gerne eines bestimmten Werkzeugs: Der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
Die Abmahnung hat in erster Linie die Funktion, auf die Rechtswidrigkeit des angemahnten Verhaltens hinzuweisen und bietet dem Abgemahnten die Möglichkeit, Streitigkeiten auf direktem und kostengünstigem Weg ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Auch wer abgemahnt wird, muss gewisse Regeln einhalten – sonst kann es schnell zu Geldstrafen oder anderen vermeidbaren rechtlichen Konsequenzen führen.
Eine kostenträchtige Abmahnung kann es schon wegen einer rechtswidrigen Klausel der AGB geben, oder wenn man bestimmte Kennzeichnungspflichten (z.B. Impressum oder Preisangaben) verletzt hat.
Zu merken ist: Nicht jede Abmahnung ist gerechtfertigt und muss bezahlt werden. Durch eingehende Prüfung kann oftmals verhindert werden, dass die Unterlassungserklärung unterschrieben und die Abmahnkosten gezahlt werden müssen. Oftmals ist die Abmahnung zwar berechtigt, gewisse Bedingungen in der Unterlassungserklärung aber nicht gerechtfertigt. Das nachstehende Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2001, Az.: 20 U 194/00) verdeutlicht beispielhaft die Problematik:
Ein Unternehmen, dass die Marke „Explorer“ geschützt hatte, ließ durch seinen „Hausanwalt“ eine Reihe von rechtlich unerfahrenen Homepagebetreibern, die diese im kleinen Rahmen gestaltet hatten, abmahnen. Diese hatten nämlich alle einen Link zu einer amerikanischen Website gesetzt, auf der ein „FTP-Explorer“ zum kostenlosen Download angeboten wurde, der dem bekannten „Internet Explorer“ von Microsoft in Grundzügen ähnelt. Das Unternehmen mahnte ab, dass die Benutzung des Wortes „Explorer“ ihre Markenrechte verletze. Die meisten Abgemahnten unterzeichneten die Unterlassungserklärung sofort, wunderten sich aber über die hohen Anwaltskosten, die sie begleichen sollten. Es fiel auf, dass der „Hausanwalt“ der Beklagten immer mit dem gleichen Wortlaut abmahnte und dennoch hohe Anwaltskosten verzeichnete. Zudem ist verwunderlich, dass der „Hausanwalt“ nicht gleich den amerikanischen Webseitenbetreiber abmahnte, der den „FTP-Explorer“ anbot, sondern eine große Zahl von Homepagebetreibern, die den Link als rechtmäßig angeboten erachteten.
Das OLG entschied, dass die Abmahntätigkeit des „Hausanwaltes“ offensichtlich in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wurde und so immer wieder hohe Anwaltskosten verlangt wurden. Das OLG befand, dass die Beklagte keinen Grund hatte, für die Abmahnungen einen Rechtsanwalt heranzuziehen, da die Beklagte selbst genug Erfahrung in diesem Bereich hätte. Zudem hätte der Anwalt ein Serienschreiben aufsetzen und der Beklagten zur Verfügung stellen können. So wären lediglich Porto- und Papierkosten (oder bei Email-Versendung fast gar keine Kosten) auf die Abgemahnten zugekommen. Daher sind die verlangten Anwaltskosten nicht berechtigt und müssen von der Klägerin auch nicht bezahlt werden. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.
Anhand dieses Urteils wird deutlich, dass das Erhalten einer Abmahnung zwar kein erfreuliches Erlebnis ist, dass aber die Rechtmäßigkeit der Abmahnung und die in der Unterlassungserklärung genannten Bedingungen nicht unstreitig gegeben und zutreffend sind. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, helfen wir Ihnen gern.
Wenn Sie einen Mitbewerber künftig von einer wettbewerbswidrigen Handlung abhalten möchten, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir helfen effizient und schnell.