Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit, LL.M spricht im saarländischen Rundfunk über die Rechtmäßigkeit von Fahndungsaufrufen der Polizei…
Dr. Lodigkeit auf RTL Nord zu Fahndungsaufrufen in Social Media
Wir haben auf RTL Nord am 07.02.2017 ein Interview zu privaten Fahndungsaufrufen gegeben.
Das Interview auf RTL nebst einer exklusiven Stellungnahme finden Sie HIER
Unser Beitrag zum Thema:
Private Fahndungsaufrufe sind generell unzulässig.
Die Veröffentlichung eines Fahndungsvideos auf Facebook ist juristisch wie folgt zu bewerten:
Die Fahndung nach Straftätern und die Veröffentlichung von Fahndungen steht grundsätzlich den Strafverfolgungsbehörden zu (vgl. u.a. § 131 a StPO und § 131 b StPO)
Für eine Veröffentlichung von Fahndungen in den Medien gibt es zum Teil sogar noch einen Richtervorbehalt.
Durch die Veröffentlichung des Einbruchsvideos wird in die folgende Rechte (der mutmaßlichen Täter) eingegriffen wird
- Recht am eigenen Bild
Nach § 22 KUG dürfen „Bildnisse […] nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Die Täter sind unschwer zu erkennen.
Ein Bild auch eines Straftäters darf nicht einfach veröffentlicht werden. Einen Notstand etc. gibt es nicht.
Fahndungsmaßnahmen sind von der Strafverfolgungsbehörde anzuordnen und durchzuführen.
Norm ist hierfür der §131b StPO wonach, die Veröffentlichung von Fahndungsfotos nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung erlaubt ist oder wenn die Identitätsfeststellung sonst wesentlich erschwert wäre.
Demnach gibt es keine Norm, die generell die Veröffentlichung von diesen Bildern erlaubt.
Auch aus Sicherheitsaspekten ist zu fragen, ob der Wohnungsinhaber nicht eher seine eigene Sicherheit gefährdet, wenn er die Veröffentlichung der Kameraaufnahmen durchführt.
Generell ist in solchen Fällen das Videomaterial an die Polizei zu übergeben, rein menschlich gibt es sicherlich gute Gründe, die für eine Veröffentlichung sprechen. Ebenso wird bei manchen Delikten die Abwägung durch die Gerichte unzureichend getroffen und durch die Verzögerung der Veröffentlichung kommt es nicht zur Aufklärung der Tat.