Um bei dem Lieblingsshop immer auf dem neusten Stand zu bleiben, abonnieren immer mehr Verbraucher die sogenannten Newsletter. Durch die digitale Versendung ist das E-Mail Marketing für Unternehmen sehr kostengünstig und praktisch.
Doch was muss man als Unternehmen bei dieser Form der Werbung beachten?
Gemäß §7 UWG gelten solche unerwünschten Werbemails als unzumutbare Belästigungen und sind immer wettbewerbswidrig. Dabei ist es irrelevant, ob die Versendung an private oder gewerbliche Empfänger erfolgt.
Eine unzumutbare Belästigung durch das E-Mail Marketing liegt nach §7 Abs.2 Nr.3, 4 UWG vor, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten für die Versendung der E-Mail fehlt (z.B. beim opt-out Verfahren, bei dem man solange Newsletter erhält, bis man sich aus dem Verteiler austrägt), die Identität des Absenders verheimlicht oder verschleiert wird oder keine gültige Adresse vorhanden ist. Ist eine Voraussetzung erfüllt, so kann man den Adressaten abmahnen.
Anders ist es nach § 7 Abs.3 UWG, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware/ Dienstleistung von dem Kunden dessen Kontaktdaten erhalten hat. Dann kann der Unternehmer diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren/Dienstleistungen verwenden, wenn der Kunde der Nutzung nicht widersprochen hat. Zudem muss der Kunde bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Die Einwilligung des Kunden kann rechtlich einwandfrei nur über das sog. Double-Opt-In Verfahren eingeholt werden. Dabei muss der Eintrag in die Abonnentenliste in einem zweiten Schritt vom Kunden bestätigt werden. Dies erfolgt meist durch die Zusendung einer sog. Bestätigungsmail mit einem Registrierungslink. Diese Mail stellt dabei keine unerlaubte E-Mail Werbung da, darf jedoch auch keine Werbeinhalte enthalten. (OLG Celle Urteil vom 15. Mai 2014) Erst bei Bestätigung des Links, wird die Registrierung wirksam.
Bei der Bestätigung in Onlineformularen ist zu beachten, dass die Kästchen aktiv vom Kunden angeklickt werden und keine standardmäßige Einstellung aufweisen. Das ist wichtig, da eine rechtlich wirksame Einwilligung für den Erhalt eines Newsletters immer ein aktives Handeln des Kunden voraussetzt.
Eigenständig entdeckte E-Mail Adressen für Werbezwecke zu nutzen, ist unzulässig. Die Kundendaten dürfen nur mit Freigabe durch den Kunden genutzt werden. Bei dem Kauf von Adressen ist demnach sicherzugehen, ob für jede Adresse eine Einwilligung des Empfängers vorliegt.
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