Rechtsanwalt Dr. Klaus Lodigkeit ist nun offiziell als Datenschutzbeauftragter(TÜV) nach BDSG (neu) und DSGVO zertifiziert!…
Privater oder gewerblicher Verkäufer auf eBay – Dr. Klaus Lodigkeit im Interview auf Sat.1 Frühstücksfernsehen
Der „Whiskysammler-Fall“ geht zurzeit durch die Medien. Es gilt die Frage, ob der Whiskeysammler ein gewerbliches Angebot vorgehalten hat oder rein privat handelt.
Vorweg: Hierzu wurde Dr. Lodigkeit interviewt.
Sie finden das Interview hier:
Dort handelte es sich um den Fall eines Rentners, der lediglich seine private Whiskysammlung, vornehmlich mit alten schottischen Whiskys bestückt, veräußern wollte, um wieder einmal nach Schottland zu reisen. Er wurde deshalb abgemahnt. Zu derartigen Abmahnungen kann es auch bei Privatleuten kommen, weil die rechtliche Grenze zwischen einem privaten oder eine gewerblichen Verkauf von den Gerichten fließend gesehen wird.
Ein gewerblicher eBay-Anbieter hat viel mehr Pflichten. Er muss zum Beispiel ein ordnungsgemäßes Impressum angeben und dem Käufer das gesetzliche Widerrufsrecht vorhalten. Ebenso muss er bei Verkauf von Neuwaren eine Gewährleistung von 24 Monaten geben und hat umfangreiche Informationspflichten und auch das Versendungsrisiko. Erfüllt der als gewerblich angesehene Verkäufer solche Pflichten nicht, kann er von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden.
Ob bei einem Verkauf auf eBay nunmehr ein privater oder ein gewerblicher Kauf vorliegt, ist deshalb die maßgebliche Frage. Dabei schauen sich die Gerichte aber jeden Einzelfall an, was es für den unkundigen Privatmann, der mehrere Sachen über eBay oder andere Plattformen verkaufen will, schwierig macht. Es müssen daher Indizien dafür sprechen, dass gewerblich verkauft wird. So gibt es in dem Bereich nur eine Art „Case-Law“.
Der BGH hat so in einem Urteil (vom 30.04.2008, Az. I ZR 73/05: https://dejure.org/2008,7 ) beispielsweise bereits 25 Käuferbewertungen als Indiz für gewerblichen Verkauf gehalten. Andererseits geht das OLG Hamm (Urteil vom 15.03.2011, Az. I-4 U 204/10: https://dejure.org/2011,5224 ) bei einem Verkauf von 522 Artikel innerhalb von 1,5 Monaten und insgesamt 855 Kundenbewertungen innerhalb von knapp 3 Jahren vom gewerblichen Verkauf aus. Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 10.12.2014, Az. 310 O 394/14: https://dejure.org/2014,40040 ) bewertete beispielsweise 499 Bewertungen innerhalb von 12 Monaten als gewerblich, wobei jedoch viele gleiche Waren verkauft wurden.
Dem Landgericht Dessau_Rosslau (Urteil vom 11.01.2017, Az. 3 O 36/16: https://dejure.org/2017,2705 ) reichen bereits 15-20 Verkaufsaktionen, wenn gleichartige Waren mit einem sehr professionell gestalteten Shop verkauft werden.
Es ist insbesondere dann gewerblich, wenn man neue Ware ankauft, nur um diese wieder auf eBay zu verkaufen. Diese Waren müssen dann nicht einmal gleichartig sein. Es kann auch ein Indiz sein, dass man ein ähnliches stationäres Geschäft hat. Weiteres Indiz könnte auch sein, dass man eine Vielzahl von gleichartigen Produkten verkauft. Das gilt häufig dann wenn eine Anzahl verkauft wird, die in der Menge in einem durchschnittlichen Haushalt nicht vorkommen würde. Beispielsweise hätte der normale Verbraucher üblicherweise keine 14 Kaffeemaschinen des gleichen Modells zu Hause, die er plötzlich verkaufen möchte.
Kommen mehrere Indizien zusammen, so wird viel eher angenommen gewerblich zu handeln.
Darüber hinaus kann er als gewerblicher Verkäufer auch wegen Markenrechtsverletzung z.B. weil mit Logos des Herstellers geworben wird, abgemahnt werden. Bei einer Urheberrechtsverletzung, z.B. weil die verwendeten Bilder für die Anzeige nicht selbst geschossen, sondern von anderen Händlern oder dem Hersteller kopiert wurden, sind beispielsweise auch die Anwaltskosten weitgehend reduziert, soweit nicht gewerblich gehandelt wird. Schätzt ein Gericht die Aktivität als gewerblich ein wird es auch hier deutlich teurer.
Nicht zuletzt wird man sich bei einer gewerblichen Tätigkeit auch bei der örtlichen Verwaltung auch einen Gewerbeschein holen müssen. Die Idee sich mit eBay-Verkäufen „etwas dazuzuverdienen“ sollte also gut überlegt sein. Eine vorherige Beratung kann einen hier vor teuren Folgen bewahren.
Fazit:
Dies sind die wichtigsten Risiken:
- wiederholte Angebote gleichartiger Waren
- wiederholtes Angebot von Neuwaren
- eine hohe Anzahl von Bewertungen
- eine hohe Anzahl von Verkäufen
Wir haben im presseweit bekannt gewordenen Fall des Whiskeysammlers Stellung genommen und wurden auf Sat.1 zu den rechtlichen Risiken in Frühstücksfernsehen interviewt.
Sehen Sie unseren Clip!