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Fallstricke bei der Homepagegestaltung
Bei der Benutzung von Homepages sind seitens des Verwenders, also demjenigen, der eine Homepage im Internet zum Abruf bereithält, verschiedene rechtliche Vorgaben zu beachten. Der folgende Beitrag will auf die wesentlichen Aspekte hinweisen, die es bei der Benutzung und Gestaltung von Homepages zu beachten gilt. Darüber hinaus wird auf die Besonderheiten bei gemeinnützigen Unternehmen eingegangen.
I. Allgemeine Anforderungen an Homepages
1. Zulassungsfreiheit; § 4 Telemediengesetz (TMG)
Im rechtswissenschaftlichen Sprachgebrauch werden Homepages als „Telemedien“ bezeichnet. Für sie gibt es ein eigenes Gesetz, das TMG, das das Wesentliche zu den Telemedien und damit auch zu den Homepages regelt. Eine wichtige Regelung ist zunächst § 4 TMG, wonach das Angebot von Telemedien grundsätzlich zulassungsfrei ist. Das heißt, jeder darf jederzeit eine Homepage ins Internet stellen. Allerdings, dies stellt § 4 TMG auch klar, muss sich die Gestaltung der Homepage (inkl. Bezeichnung, Inhalt etc.) an die bestehenden Gesetze halten.
2. Das Impressum
Das Internet stellt als moderne Kommunikationsplattform via Email und Homepages den Kontakt zwischen Personen her, die sich u.U. noch nie gesehen haben, weil sie etwa weit auseinander wohnen. So kann eine Homepage die ein Hamburger in dieser Sekunde ins Internet einstellt, in eben der gleichen Sekunde auch schon in Neuseeland empfangen werden. In dem Maße, in dem dieses Medium damit Chancen auch wirtschaftlicher Art in sich trägt, birgt es zugleich aber auch Risiken. So ergeben sich bspw. dann Probleme, wenn jemand anonym Beleidigungen über jemanden ins Netz stellt, die dann für jeden abrufbar sind. Da jede Homepage zulassungsfrei ist, ist dies ein durchaus reales Problem, das vom Gesetzgeber durch die Schaffung allgemeiner Informationspflichten, die ein Homepage-Betreiber beachten muss, bekämpft wird. Diese ergeben sich zunächst aus § 5 Abs. 1 TMG. Danach haben Anbieter von Telemediendiensten für geschäftsmäßige Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (beispielhafte, auszugsweise Darstellung):
• Name und Anschrift des Diensteanbieters
• Bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform, Vertretungsberechtigter und ggf.
Gesellschaftskapital (Stamm- oder Grundkapital, ausstehende Einlagen)
• Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme u. unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen (auch die Email-Adresse)
• Unter Umständen die zuständige Aufsichtsbehörde
• Handelsregisternummer etc. soweit vorhanden
• Vereinsregisternummer
• USt-ID-Nr. (§ 27a UStG) wenn vorhanden
• Ggf. die gesetzliche Berufsbezeichnung, ggf. auch eine zuständige Kammer soweit
vorhanden und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelung unter Hinweis darauf,
wie diese zugänglich sind
Aus § 5 Abs. 1 TMG entnimmt man, dass die vorstehenden Regelungen nur für geschäftsmäßige Telemedien gelten sollen. Hieraus wird abgeleitet, dass eine rein privat genutzte Homepage keines Impressums bedarf (vgl. Urteil d. HansOLG v. 3.04.200, Az.: 3 W 64/07). Dagegen unterliegen sämtliche kommerziellen Telemedien der Impressumspflicht. Auch wenn gemeinnützige Unternehmen begrifflich zwar nicht „kommerziell“ tätig sind, haben diese – entsprechend der Anforderungen ihrer jeweiligen Rechtsform – gleichwohl ein Impressum zu integrieren. Für Vereine schreibt § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG bspw. die Nennung des Vereinsregisters und die Angabe der Registernummer vor. Diese Spezialregelung wird von Vereinen oft übersehen. Für eine sorgfältige Angabe des Impressums spricht auch die gesteigerte Transparenz gegenüber potentiellen Spendern. Ist ein Impressum danach erforderlich, so muss es auf der Homepage vorhanden, gut sichtbar und durch wenige Klicks erreichbar sein.
3. Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeit für den Inhalt der Homepages richtet sich nach den §§ 7 bis 10 TMG und betrifft auch gemeinnützige Unternehmen. Besondere Bedeutung für die Homepagegestaltung kommt § 7 TMG zu. Danach sind Diensteanbieter (also Homepagebetreiber) für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Dies bedeutet, dass der unmittelbar verantwortliche Teledienstanbieter als sogenannter Störer für rechtswidrige Inhalte haftet. Was rechtswidrige Inhalte sind, bestimmt sich nach den sogenannten „allgemeinen Gesetzen“, wie bspw. § 185 StGB für eine Beleidigung (beleidigende Inhalte). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Haftung für sogenannte „Links“. Aus § 7 Abs. 1 TMG folgt, dass der Anbieter einer Seite für das Setzen eines Links generell haftet (insbesondere für strafrechtlich verbotene Links). Aus diesem Grund setzen viele Anbieter von Telemedien unter Hinweis auf ein Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 12.05.1998, Az.: 312 O 85/98) einen Haftungsausschluss, der in aller Regel wie folgt oder ähnlich lautet:
Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten Seitenadressen [..].
Es ist allerdings äußerst fraglich, ob dieser Hinweis überhaupt einen Sinn hat, denn in dem genannten Urteil wurde der Betreiber einer Homepage für eine verlinkte beleidigende Äußerungen haftbar gemacht und es wurde festgestellt, dass der Hinweis auf die eigene Verantwortung des Autors jedenfalls keine ausreichende Distanzierung seitens des Inhabers der Homepage darstellt. Maßgebliches Kriterium für die Verantwortung des Verlinkenden ist vielmehr allein, ob er sich die Inhalte der verlinkten Seite zu Eigen macht. Daher empfiehlt es sich, nicht direkt auf die fremde Seite zu verlinken, sondern es sollte sich nach dem Anklicken des Links ein separates Fenster öffnen, in dem der Nutzer der Seite deutlich darauf hingewiesen wird, dass er im Begriff ist, die bisherige Seite zu verlassen und auf eine neue – fremde – Seite zu gelangen.
4. Datenschutz
Auf das umfangreiche und selbstverständlich auch für gemeinnützige Unternehmen zu beachtende Thema Datenschutz kann hier nur am Rande eingegangen werden. Zu beachten ist für alle Homepagebetreiber insbesondere, dass gemäß § 12 Abs. 1 TMG der Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden darf, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Zudem hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs insbesondere über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Es empfiehlt sich insofern eine spezielle Datenschutzerklärung auf der Internetseite bereitzuhalten, die jederzeit abruf- und ausdruckbar ist. Inhaltlich sollte die Datenschutzerklärung insbesondere die Einwilligungserklärung des Nutzers in die Datenspeicherung und einen Hinweis darauf enthalten, dass der Nutzer jederzeit einen Anspruch auf Löschung der Daten hat. Hier gibt es vielfältige Regelungen, die zum Teil sehr restriktiv gehandhabt werden. Gerade bei der Einwerbung von Spenden über das Internet (vgl. II. 4) bedarf es einer speziellen Datenschutzerklärung, die auch diesen Tatbestand einbezieht.
II. Weitere individuell zu beachtende Aspekte
Bei der individuellen Gestaltung der Homepage müssen auch gemeinnützige Unternehmen auf die folgenden – wichtigen – Aspekte achten:
1. Wahl des Domainnamens
Grundsätzlich kann der Domainname frei gewählt werden. Auch Phantasienamen sind zulässig. Der Domainname muss (grundsätzlich) mindestens drei und darf höchstens 63 Buchstaben lang sein. Da der Domainname einmalig vergeben wird, gilt das Prinzip „first come – first served“. Trotz dieser relativen Freiheit sind gleichwohl nicht alle Namensgestaltungen zulässig:
a. Beachtung der Kennzeichenrechte Dritter
Bei der Wahl des Domainnamens sind Markenrechte und sonstige Kennzeichenrechte Dritter zu beachten (vgl. bspw. dazu BGH, Urteil v. 22.11.2001, Az.: I ZR 138/99; shell.de). Gleiches gilt für verwechslungsfähige Abwandlungen bekannter Domains und/oder Marken.
b. Verwendung beschreibender Domainnamen
Die Verwendung beschreibender Domainnamen ist grundsätzlich zulässig (BGH, Urt. v. 17.05.2001 – I ZR 216/99, Mitwohnzentrale.de). Im Einzelfall kann aber irreführende Werbung vorliegen, wenn der Benutzer irrig annimmt, es handle sich um den alleinigen Anbieter solcher Leistungen. Diese Grundsätze haben auch gemeinnützige Unternehmen zu beachten.
c. Risiken bei der Namenswahl / Schlussfolgerung
Bei einem Verstoß gegen Rechte Dritter drohen die Löschung der Domain, die Notwendigkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungs-erklärung, ggf. auch Schadensersatzansprüche sowie, je nach Verhalten des Verletzers nach der Abmahnung, weitere Kosten aus dem Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der Erhebung einer Klage. Da damit das Kostenrisiko im Falle einer Verletzung solcher Rechte beträchtlich ist, bedarf es vor der Wahl des Domainnamens einer eingehenden Recherche, gefolgt von einer ergänzenden rechtlichen Beratung.
Um selbst als Domaininhaber später umfassenden Schutz gegenüber Dritten (potentiellen Verletzern) zu genießen, sollte die in der Domain verwendete Bezeichnung nicht nur bei der Denic registriert, sondern auch als Marke anmeldet werden.
2. Beachtung von Urheberrechten
Bei der Gestaltung von Homepages ist weiterhin darauf zu achten, dass fremde Urheberrechte nicht verletzt werden. Durch das Urhebergesetz (UrhG) sind fremde Texte, Bilder (auch einfache Fotos), Musik in aller Regel urheberrechtlich geschützt. Wer daher bei der Gestaltung der Homepage etwa fremde Fotos „einfach übernimmt“ verletzt Urheberrechte desjenigen, der das Foto gemacht hat (vgl. § 72 UrhG). Auch die Übernahme fremder Texte stellt i.d.R. eine Urheberrechtsverletzung dar und ist nur in engen Grenzen zulässig (vgl. näher dazu § 53 UrhG).
3. Verwendung sogenannter Meta Tags und Adwords
Die Nutzung von Meta Tags, d. h. von bestimmten Suchbegriffen im HTLM Code, kann eine Markenverletzung sein, denn Namens-, Wettbewerbs- und Markenrechte gelten auch im Internet. Adwords sind i.d.R. vierzeilige Text-Annoncen, die bei der Eingabe eines Suchwortes in eine Suchmaschine eingeblendet werden und eine Ergänzung zum Suchergebnis darstellen sollen. Problematisch ist die Verwendung von Adwords bei der Benutzung fremder Marken. Die rechtliche Beurteilung ist in diesem Fall umstritten. Für markenrechtlich zulässig erachtet dies das OLG Köln (Urt. v. 31.08.2007, Az.: 6 U 48/07). Zu einer anderen Einschätzung kommt das OLG Stuttgart (Urt. v. 26.07.2007, Az.: 2 U 23/07). Eine klärende EuGH-Entscheidung steht noch aus, so dass auch für gemeinnützige Unternehmen gilt: Die Werbung mit Adwords ist zwar äußerst interessant, aber zugleich (zur Zeit) auch sehr riskant!
4. Zur Gestaltung einer „Spenden“-Website
Wird auf einer Webseite zur Übermittlung von Spenden aufgefordert, so ist folgendes zu beachten: (1.) Es sollte ggf. darauf hingewiesen werden, dass das Unternehmen gemeinnützig ist. (2.) Wenn zu Spenden per Bankeinzug aufgerufen wird, muss das entsprechende Formular insbesondere die geltenden Regelungen in Bezug auf den jederzeitigen Widerruf der Einzugsermächtigung enthalten. (3.) In der Regel werden auch gemeinnützige Vereine für die Nutzung der Website sogenannte Nutzungsbedingungen erstellen müssen, deren Wirksamkeit am AGB-Recht (§§ 305ff. BGB) zu messen ist. Hier ist eine fachkundige Erstellung der Nutzungsbedingungen unverzichtbar, da ansonsten ein Wettbewerbsverstoß vorliegen kann.
5. E-Mail-Newsletter durch gemeinnützige Unternehmen
Vielfach gehen gemeinnützige Unternehmen dazu über, über Ihre Internetseite E-Mail Adressen zur Versendung eines informativen Newsletters zu gewinnen. Hierfür bedarf es grundsätzlich einer gesonderten Einwilligung durch den Interessenten. Sobald aber die E-Mail Adresse im Zusammenhang mit der Einwerbung von Spenden gewonnen wird, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung des § 7 Abs. 3 UWG das Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung entfallen.
III. Fazit
Die vorstehenden Ausführungen verstehen sich als „grobe Checkliste“ für die Gestaltung von Homepages. Im Einzelfall können sich erheblich darüber hinausgehende Anforderungen ergeben. Es ist, aufgrund des großen Risikos bei Verstößen kostenpflichtig abgemahnt zu werden, bzw. sich in erheblichem Maße schadensersatzpflichtig zu machen, dringend zu empfehlen, die Gestaltung Ihrer Homepage fachkundig überprüfen zu lassen. Für eine diesbezügliche Beratung, aber auch im Falle schon vorliegender Abmahnungen (Achtung: dann ist Eile geboten!), stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.