Lodigkeit博士律师事务所坐落于汉堡市中心,紧邻汉堡市政府,专注于商标法、知识产权、IT和媒体法。Lodigkeit律师博士作为专业律师,在这些领域拥有广泛的专业经验。Lodigkeit博士律师最初从事于慕尼黑德国专利商标局, 随后于美国德克萨斯州休斯顿大学法律中心完成信息法硕士和知识产权硕士学业,随即在数座知名的律师事务所任职。Lodigkeit博士于2008年被授予为IT法律和知识产权的专家律师称号,并于2014年起,Lodigkeit博士进而被授予版权和媒体法专家律师称号。Lodigkeit博士于2011年初于德国汉堡创建Lodigkeit律师事务所。 律所地址及联系方式如下: 律所名称:Lodigkeit Rechtsanwälte 地址:Poststr. 25, 20354 Hamburg, Germany 电话:+49 40 3500489-0 (德语、英语 –…
Ich zahl mit Bitcoin!
– Rechtliche Anforderungen an Bitcoin als Zahlungsmittel im Online-Shop –
Auch wenn der „Bitcoin-Hype“ jedenfalls in der medialen Wahrnehmung nachzulassen scheint, bleiben digitale Kryptowährungen wie Bitcoin doch weiter ein Thema – gerade auch für die rechtliche Perspektive. Obwohl die Spekulationsblase den Blick auf die Zahlungsfunktion digitaler Währungen in der jüngeren Zeit verstellt hat, verzeichnen wir regelmäßig Anfragen danach, inwieweit digitale Währungen als Zahlungsmittel akzeptiert werden können. Was zu beachten ist, wenn etwa Bitcoin als Zahlungsmittel in einem Online-Shop angenommen werden sollen, wird in dem folgenden Beitrag dargestellt.
Der Zugriff der Finanzmärkte auf digitale Währungen, namentlich den Bitcoin, hat diese in Spekulationsobjekte verwandelt und dazu geführt, dass ihr ursprünglich angedachter Sinn – als dezentrales autonomes Zahlungsmittel zu dienen – in den Hintergrund getreten ist. Das der Bitcoin unter den gegenwärtigen Bedingungen wegen seiner starken Kursschwankungen für einen solchen Einsatz denkbar ungeeignet ist, liegt auf der Hand. Er unterliegt der Spekulation und weist damit nicht die nötige Stabilität auf. Ein prinzipielles Argument gegen den Einsatz von Digitalwährungen als Zahlungsmittel ergibt sich daraus allerdings nicht.
Die Zahlungsfunktion digitaler Währungen wurde auch durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil vom 22. Oktober 2015 betont. Hintergrund der Entscheidung war die Frage, ob Umsätze aus dem Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung nach der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies wird durch den EuGH im Ergebnis bejaht. Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass digitale Zahlungsmittel jedenfalls als Währungen im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie aufzufassen sind, wenn ihr einziger Zweck die Funktion als Zahlungsmittel ist. Diese Einordnung ist unabhängig davon ob die Währung staatlich oder privat herausgegeben wird.
Vor einigen Jahren wurde die Zahlungsfunktion des Bitcoin bereits verstärkt diskutiert, wenn auch unter negativen Vorzeichen. Im Focus stand seine Verwendung als anonymes Zahlungsmittel für Transaktionen über illegale Drogen und Waffen im sog. Darknet, wir der verschlüsselte und nur unter der Verwendung bestimmter Software zugängliche Teil des Internet genannt wird. Dementsprechend bestimmten Fragen nach der strafrechtlichen Ermittlung und der „Sicherstellung“ von digitalen Währungen den rechtlichen Diskurs. Insoweit findet die rapide Wertsteigerung des Bitcoin auch hier ihren Niederschlag, als das nunmehr Bitcoin-Hacking und Illegales Crypto Mining die bestimmenden Themen sind.
Im Vergleich dazu mag die Frage, ob deutsche Online-Shops digitale Währungen wie Bitcoin als Zahlungsmittel akzeptieren dürfen, recht profan erscheinen. Die zukünftigen Entwicklungen des E-Commerce lassen aber auch eine andere Deutung zu. So scheint sich doch ein digitales, dezentrales und gleichzeitig fälschungssicheres Zahlungssystem ideal in den allgemeinen ökonomischen Entwicklungstrend einzupassen. Schon heute wieder auf Zahlungsfunktion digitaler Währungen zu setzen, könnte sich als die lohnenswertere Spekulation darstellen.
Bitcoin und andere digitale Währungen sind in der Europäischen Union zwar nicht als offizielles Zahlungsmittel anerkannt. Nichtsdestotrotz ist im privatwirtschaftlichen Verkehr eine vertragliche Regelung darüber, in welcher Weise eine Leistung erbracht werden soll, freigestellt. Es müssen aber bestimmte Informationspflichten beachtet werden. Diese sind den Verbrauchern vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen
Da Online-Shops Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbraucher darstellen, müssen diese spätestens bei Beginn der Bestellung über die akzeptierten Zahlungsmittel informieren werden. Dies ist etwa durch ein entsprechendes Piktogramm möglich. Außerdem müssen den Verbrauchern alle Informationen über die Zahlungsbedingungen zur Verfügung stehen. Welche Informationen konkret zur Verfügung gestellt werden müssen, hängt von der Ausgestaltung des Zahlungssystems, etwa der Einschaltung eines Zahlungsdienstes, ab.
Zu beachten ist weiter, dass bei einer Transaktion über Bitcoin immer der Versender die Transaktionsgebühr zu zahlen hat. Dies muss mit den Verbrauchern ausdrücklich vereinbart werden, wobei die Vereinbarung durch den Unternehmer nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt werden darf. Über die anfallenden Kosten sind die Verbraucher zu informieren. Geschieht dies nicht, dürfen diese Kosten nicht gefordert werden. Zu beachten ist außerdem, dass Unternehmer bei Verbraucherverträgen zumindest ein gängiges und zumutbares kostenfreies Bezahlverfahren vorsehen müssen. Eine Bitcoin-Transaktion kann darum nicht als einziges Bezahlverfahren verwendet, sondern muss durch ein solches kostenfreies Verfahren flankiert werden
Mit Blick auf das Rückabwicklungsrisiko von im Internet geschlossenen Verträgen, etwa wegen der Widerrufsmöglichkeiten des Verbrauchers oder das Eintreten eines Gewährleistungsfalls, sollte bei der Zahlung mit Bitcoin ein fester Preis in Geldeinheiten festlegt werden. Denn im Fall einer Rückabwicklung können finanzielle Nachteile erwachsen, wenn der gezahlte Bitcoin durch eine Kursschwankung an Wert gewonnen hat, dieser aber schon in Geld umgetauscht wurde. Mit Blick auf dieses Risiko sollte daher die Bezahlung durch Bitcoin an einen festen Preis in Geldeinheiten gekoppelt werden, etwa in der Weise, dass für die jeweilige Ware ein bestimmter Betrag von xxx € in Bitcoin zu zahlen ist. Im Falle einer Rückabwicklung muss dann dieser Betrag in Bitcoin zu dem jeweiligen Kurs rückerstattet werden.
Die Kopplung an Geldeinheiten stellt außerdem sicher, dass abgeschlossene Verträge als Kaufverträge behandelt werden. Ein Kaufvertrag setzt nämlich eine Einigung über den Kaufpreis voraus, der in Geld, also einer anerkannten Währung bemessen sein muss. Da es sich bei Bitcoins nicht um Geld in diesem Sinne handelt, würde eine Vereinbarung über die Verschaffung einer Sache gegen die Zahlung von Bitcoin rechtlich bloß einen Tausch darstellen.
Es bleibt spannend abzuwarten, welchen Weg die Entwicklung digitaler Währungen in den kommenden Jahren einschlagen wird und ob sich einer der vielen Nachfolger des Bitcoin tatsächlich als Zahlungsmittel etablieren wird. In einem solchen Fall kann es sich auszahlen, rechtzeitig schon die nötigen Schritte auf diesem Weg gemacht zu haben.
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