Abmahnungen
Eine Abmahnung ist eine formale außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Sie hat in erster Linie die Funktion, auf die Rechtswidrigkeit des angemahnten Verhaltens hinzuweisen und bietet dem Abgemahnten die Möglichkeit, Streitigkeiten auf direktem und kostengünstigem Weg ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Von hoher Bedeutung ist die Abmahnung im Wettbewerbsrecht, um Mitbewerber künftig von einer wettbewerbswidrigen Handlung abzuhalten.
So wird in § 12 Abs. 1 S. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt, dass die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben sollen, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Festzustellen ist, dass zwischen 90-95% aller Verstöße gegen das UWG im Abmahnverfahren erledigt werden.
Folgen kann die Abmahnung aber auch in einem späteren Gerichtsverfahren haben. Zwar stellt sie keine Zulässigkeitsvoraussetzung für dessen Durchführung dar, d.h. es besteht keine Rechtspflicht, vor einem Antrag bei Gericht auf das verletzende Verhalten mittels einer Abmahnung hinzuweisen, jedoch ist sie aus kostenrechtlicher Sicht für den Abmahnenden sinnvoll. Sofern nämlich der Anspruchsgegner den gerichtlich geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung sofort anerkennt, muss der Abmahnende die Kosten des Verfahrens tragen gem. § 91 ZPO.
Zu merken ist jedoch: Nicht jede Abmahnung ist gerechtfertigt und muss bezahlt werden. Durch eine eingehende Prüfung kann oftmals verhindert werden, dass die Unterlassungserklärung unterschrieben und die Abmahnkosten gezahlt werden müssen. Häufig ist die Abmahnung zwar berechtigt, gewisse Bedingungen in der Unterlassungserklärung aber nicht gerechtfertigt. In einem solchen Fall kann sich eine Gegendarstellung und/oder eine negative Feststellungsklage anbieten. Als Beispiel für einen solchen Fall sei auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.02.2001 verwiesen (Az.: 20 U 194/00).
Damit die Abmahnung rechtskräftig wird, muss sie eine gewisse Form und Frist wahren. Lesen Sie hier, welche Anforderungen an eine wirksame Abmahnung zu stellen sind.
Darüber hinaus gibt es vielfältige Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren. Im Falle einer berechtigten Abmahnung ist es oft sinnvoll, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, um die Entstehung weiterer Kosten, die im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erheblich höher sind, zu vermeiden. Denkbar ist auch, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Ist lediglich der Gegenstandswert zu hoch angesetzt, kann die Übernahme der Abmahnkosten abgelehnt und ein Gegenvorschlag unterbreitet werden. Sofern jedoch die erhaltene Abmahnung zu Unrecht erfolgte, ist es mitunter ratsam, eine Feststellungsklage oder eine Schutzschrift bei Gericht einzureichen.
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