Das sogenannte Filesharing ist längst nicht mehr nur Insidern ein Begriff. Filesharing- oder auch „peer-to-peer“-Anwendungen (z.B. eMule, Gnutella2, FastTrack, BitTorrent etc.) ermöglichen ihren Nutzern den unkomplizierten Austausch von Dateien jeglicher Art. So werden im Netz Musikdateien, Filme, Hörbücher oder Softwares rege ausgetauscht.
Vereinfacht dargestellt, läuft der Filesharing-Vorgang wie folgt ab: Der Nutzer eines Filesharing-Programms erhält die Möglichkeit, Dateien anderer Nutzer zu downloaden. Im Gegenzug gibt er eigene Dateien frei (oft automatisch ohne das Zutun des Nutzers durch das Filesharing-Programm) und stellt diese wiederum den anderen Anwendern zum Download zur Verfügung. Es gibt darüber hinaus viele weitere Formen und technische Möglichkeiten des Filesharings.
Hinsichtlich der bloßen Verwendung einer Filesharing-Software sowie der Teilnahme an einem solchen Netzwerkzusammenschluss bestehen keine rechtlichen Bedenken. Problematisch ist jedoch, dass bei diesem Vorgang lediglich kopierte Daten weitergegeben werden. Werden urheberrechtlich geschützte Werke ohne die Zustimmung des Rechteinhabers verbreitet oder genutzt, so stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Eine Datenweitergabe kann aber auch legal erfolgen. So ist es erlaubt, Dateien zu tauschen, die in einer freien Lizenz veröffentlicht wurden.
Häufig kommt es vor, dass gerade Inhaber von Internetanschlüssen Abmahnungen erhalten, weil sie die vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen begangen haben sollen. Sie sind im Gegensatz zu dem eigentlichen Urheberrechtsverletzer nämlich leichter zu ermitteln. Betreffen kann dies vor allem Betreiber von Internetcafés, Hotelbesitzer oder den Anschlussinhaber eines Mehrfamilienhaushalts. Problematisch ist dabei die allgemeine Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch gleichzeitig derjenige ist, der die urheberrechtsverletzenden Handlungen vorgenommen hat. Es obliegt dann dem Inhaber des Internetanschlusses, das Gegenteil zu beweisen. Möglicherweise können Anschlussinhaber als sogenannte Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Teilweise ist es sogar möglich, dass dieser für die Abmahnkosten aufkommen muss. Vorausgesetzt wird dabei, dass er bestimmte zumutbare Sorgfaltspflichten (z.B. Prüf- und Überwachungspflichten, Maßnahmen zur Sicherung des WLANs etc.) nicht beachtet hat. Welche konkreten Pflichten im Einzelfall zu erfüllen sind, ist in der Rechtsprechung noch nicht einheitlich geklärt.
Wird Ihnen (ggf. zu Unrecht) vorgeworfen, Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing-Anwendungen begangen zu haben? Dann nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Oftmals werden Abmahnungen unzulässigerweise verschickt, obwohl dem Rechteinhaber keine ausreichenden Beweise für das Bestehen einer Urheberrechtsverletzung vorliegen. Dies müssen Sie nicht dulden. Nutzen Sie unsere Erfahrung von vielen hundert betreuten Fällen. Wir helfen Ihnen, die Abmahnung abzuwenden.
Herr Dr. Lodigkeit im Fernsehinterview der Tagesthemen vom 11.05.2016 um 22:15 Uhr Die sog. Störerhaftung wird vom Gesetzgeber eingeschränkt: Bisher mussten sich Betreiber von freien WLAN-Spots, die in Cafés oder Burgerketten bereits gängig sind, illegale Downloads oder ähnliches seitens ihrer Kunden im Wege der Störerhaftung zurechnen lassen. Doch gestern einigte sich die Koalition auf eine…
Lodigkeit Rechtsanwälte
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