Online-Shops: Auf die Belehrung zum Widerrufsrecht achten und Abmahnern das Leben erschweren

Von Angela

Im Fernabsatz (also beim Verkauf von Waren nur mit Hilfe von Internet, Telefon oder Post) hat der Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Das wissen viele Internetshop-Betreiber.

Allerdings muss man den Verbraucher auch über sein Widerrufsrecht aufklären.

Entsprechende Muster stellt das Bundesjustizministerium zur Verfügung, auf die man sich als Shopbetreiber während ihrer Gültigkeit verlassen kann (zu finden unter „Dokumente“ unter: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/Musterbelehrungen/Musterbelehrungen_node.html

Dabei sehen sich viele Shop-Betreiber regelmäßig mit rechtsanwaltlichen Abmahnungen konfrontiert, wenn die Angebote auf der Website, Geschäftsbedingungen, oder Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Dann gewährt das Gesetz (genauer gesagt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG) nämlich anderen Shopbetreibern die Möglichkeit, nicht gesetzmäßige geschäftliche Handlungen von Mitbewerbern zu unterbinden.

Sinn und Zweck dieser Regelungen ist, dass alle auf dem jeweiligen Markt tätigen Gewerbetreibenden nach den gleichen Regeln spielen sollen. Es will verhindern, dass sich ein Gewerbetreibender z.B. dadurch einen Vorteil verschafft, dass er Kunden das gesetzliche Widerrufsrecht von Anfang an nicht einräumt.

Wissen seine Kunden beim Kauf nichts von ihren gesetzlich vorgeschriebenen Rechten wie z.B. dem Widerrufsrecht, sieht sich der Gewerbetreibende in der Folge mit viel weniger Verwaltungsaufgaben, Rücksendungen und auch Portokosten konfrontiert, weil weniger Kunden von Ihrem Recht Gebrauch machen.

Er hat dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Mitbewerbern, die sich gesetzesgemäß verhalten.

Gegen das Instrument ist im Sinne des Verbraucherschutzes und der Fairness im hart umkämpften Online-Markt nichts einzuwenden; vielmehr ist es sogar zwingend erforderlich. Und für die erste Abmahnung können bereits Anwaltsgebühren geltend gemacht werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).

Daraus haben findige Geschäftsleute aus diesem Recht ein Geschäftsmodell entwickelt:

Sie suchen gezielt nach Shops mit fehlerhaften Angeboten und mahnen diese über die mit ihnen zusammenarbeitenden Rechtsanwälte ab. Dabei werden dann die gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsanwalts-Gebühren eingefordert.

Der Gewinn wird aus diesen Gebühren generiert. Intern wird der Rechtsanwalt wohl diese Gebühren von seinem Mandanten nie eingefordert haben, oder eine geringere Vergütung im Wege einer Vergütungsvereinbarung vereinbart haben. Die Differenz fließt dann dem Mandanten zu, oder Rechtsanwalt und Mandant teilen sich den Betrag.

Für den Abgemahnten ist diese Konstellation aber schlichtweg kaum nachweisbar. Er kann zwar anzweifeln, dass die Gebühren beim Abmahner tatsächlich in gesetzlicher Höhe angefallen sind. Doch Beweise oder Anhaltspunkte für eine anderweitige (niedrigere) Vergütung des Anwalts wird man schlichtweg nicht bekommen können. Zwar ist die rechtsmissbräuchliche Abmahnung (und das ist sie, wenn sie allein auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist) unzulässig.

Der BGH (U. vom 03.03.2016, Az. I ZR 110/15- https://dejure.org/2016,22539 ) hat sich dazu zuletzt 2016 entsprechend geäußert:

„Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind.“

Zudem müssen die sachfremden Motive (Gewinnerzielung über Anwaltsgebühren) überwiegen.

Das kann jedoch nur anhand von verschiedenen Indizien am Einzelfall entschieden werden, es reicht nicht aus, dass einzelne Indizien vorliegen. Beispielsweise kann die finanzielle Situation des Abmahnenden dagegen sprechen, dass die Rechtsverfolgung (und deren potentielle Kosten) für ihn im Vergleich zu seiner sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit in einem vernünftigen Verhältnis steht (so z.B. Oberlandesgericht Hamm U. vom 15.09.15, Az. 4 U 105/15).

Entsprechende Indizien können nach einer älteren BGH Entscheidung (BG Urteil v. 15.12.2011, Az. I ZR 174/10, https://dejure.org/2011,50061 ) auch sein:

  • Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhaftem Handeln,
  • Sehr hohe Vertragsstrafe
  • Gerichtsstand wird durch Vereinbarung zum Abmahnenden verlagert
  • Ungenaue Angabe in der Unterlassungserklärung von Verstößen, sodass mehr Verstöße erfasst werden als Anlass der Abmahnung ist.
  • Es wird der Eindruck vermittelt, die Anwaltsgebühren sind zwingend mit der Unterlassungserklärung verknüpft

Die reine Anzahl an Abmahnungen und das Vorformulieren (Textbausteine) sollen allein keinen Rechtsmissbrauch begründen können (so jedenfalls OLG Köln, v 12.02.2010 Az. I U 127/09 https://dejure.org/2010,3044 und OLG Düsseldorf  v. 18.09.2012, Az. I-20 U 58/12 https://dejure.org/2012,38740 ).

Natürlich wissen die Abmahner und Ihre Rechtsanwälte auch um diese Rechtsprechung und Gesamtbetrachtung. Am Ende wird man als Abgemahnter den Nachweis solch rechtsmissbräuchlichen Verhaltens leider nur mit größeren Schwierigkeiten führen können. Dennoch sollte eine derartige Abmahnung anwaltlich auf die genannten Anhaltspunkte geprüft werden, wenn denn doch eine derartige Abmahnung eingeht. Nur wenn das Risiko, ein Gerichtsverfahren zu verlieren, oder der Aufwand für die Abmahner hoch ist, wird man diesem Treiben langfristig ein Ende bereiten können, ohne tatsächlich berechtigte Abmahnungen zum Schutz der Verbraucher dennoch zuzulassen.

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