Verkauf von Zubehörteilen für Kraftfahrzeuge: Das Kraftfahrtbundesamt kauft mit

Von Angela

Immer wieder kommt es vor, dass (Online-) Shopbetreiber, Wiederverkäufer und Hersteller Post vom Kraftfahrtbundesamt bekommen.

Häufig hat dies den Grund, dass im Internet Zubehörteile verkauft werden, die für Fahrzeuge (PKWs, Fahrräder, Landmaschinen, etc.) gedacht sind. Solche Teile müssen aber auch den zahllosen technischen Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen und teilweise sogar vor dem Anbieten im Internet geprüft und gekennzeichnet werden.

Der Grund ist für jeden einleuchtend: Viele Teile an Kraftfahrzeugen können die Sicherheit des Fahrzeugs und damit auch die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmern gefährden.

So dürfen Teile, die gesetzlich erst geprüft werden müssen, schon gar nicht am Markt angeboten werden, da es in § 23 Abs. 1 StVG heißt:

„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.“

Verbotsirrtum & Shop-Hinweise

Das Verbot des Anbietens (also noch bevor ein einziges Produkt verkauft ist) hat der Gesetzgeber gewählt, weil er verhindern wollte, dass potentiell gefährliche und ungeprüfte Teile überhaupt in Umlauf kommen um alle Teilnehmer am Straßenverkehr effektiv zu schützen.

Viele Händler wissen oft auch nicht, dass der der reine Hinweis an den Kunden das ungeprüfte oder nicht mit Prüfzeichen versehene KFZ-Teile nicht im Straßenverkehr zu benutzen, nicht verhindert Post vom KBA zu bekommen. Der oft in Shops zu lesende Hinweis „Nicht zugelassen im Bereich der StZVO“ befreit daher den Verkäufer nicht von jeder Verantwortung. Nur weil er die Kennzeichnungs- oder Zulassungspflicht nicht kannte, kann ihn dies nicht davor bewahren eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Juristisch nennt sich dies „vermeidbarer Verbotsirrtum“. Der Verkäufer muss sich also häufig bereits vor dem Verkauf bei fachkundigen Stellen, wie örtlichen Behörden/Sachverständigen oder Rechtsanwälten schlau machen, ob seine Ware genehmigt oder geprüft werden muss.

So hat das Oberlandesgericht Schleswig (Urteil vom 04.06.1987, Az. 1 Ss OWi 218/87 – 1 Ws 281/87: https://dejure.org/1987,5521) eine Verkäufer verurteilt, der Teile verkauft hatte, die eben nicht geprüft worden waren. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Verkäufer das Teil nur zur Verwendung außerhalb der Straßenverkehrszulassungsordnung verkaufen will, sondern darauf ob das Teil für Fahrzeuge geeignet ist, die unter die Straßenverkehrszulassungsordnung fallen. Es komme nur darauf, an ob das Teil eine „objektiv Verwendungsmöglichkeit“ für ein Kraftfahrzeug besitzt. Der mit dem Hinweis im Shop „Nicht zugelassen im Bereich der StVZO“ zum Ausdruck gebrachte Verwendungszweck reicht also nicht, wenn das Teil beispielsweise nur zum Einbau in PKWs gedacht ist.

Es ist für einige Teile auch nicht ausreichend, dass das Teil nur für zulassungsfreie Fahrzeuge (z.B. Krafträder oder Arbeitsgeräte wie Stapler und Radlader) geeignet ist (siehe § 22a Abs. 1 StVZO). Diese müssen trotzdem entsprechende Zulassungen oder Kennzeichen tragen.

E-Kennzeichen

Auch kann es sein, dass Teile aufgrund europäischer und oder internationaler Vorschriften für Fahrzeugteile zwar keine Prüfzeichen (häufig das sogenannte E-Kennzeichen, das ECE-Prüfzeichen) benötigen, aber dennoch mit einer speziellen Erklärung verkauft werden müssen. Die Erklärung des Herstellers oder Verkäufers muss enthalten, dass keine Kennzeichnung erforderlich ist und auf welcher Vorschrift das beruht. Dafür ist aber eine vorherige technische Prüfung eines Sachverständigen nötig, damit diese Erklärung überhaupt abgegeben werden kann.

Kfz-Zubehörteile ohne E-Kennzeichen oder entsprechende Erklärung zu verkaufen, birgt daher einige Risiken, die auch zu Bußgeldern durch das KBA führen können. Das Gesetz schreibt zudem vor, dass Bußgelder höher als der mit den nicht genehmigten/gekennzeichnete Bauteilen erzielte Nettogewinn ausfallen müssen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG).

Teilweise werden für die Prüfungen des Amtes nicht nur die Angebote im Internet durchsucht, sondern es werden auch Testkäufe veranlasst.

Nicht auszuschließen ist auch, dass Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände kostenpflichtige Abmahnungen versenden.

Insoweit kann der sorglose Verkauf von Kfz-(Zubehör-)Teilen durchaus teuer werden.

Insoweit sollten sich Verkäufer, gerade wenn sie in ihrem Onlineshop, Teile für Kraftfahrzeuge nur am Rande mit verkaufen, zunächst fachkundigen Rat einholen. Es wäre daher ratsam angebotene Kfz-Teile, die problematisch sein können bzw. ob im schlimmsten Fall eine Prüfung und/oder Kennzeichnung herzubekommen ist.

Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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